Botschaft der Republik Island - Berlin

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Arbeit und Studium

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

MERKBLATT

FREIZÜGIGKEIT FÜR PERSONEN INNERHALB DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMES (EWR)

Das zwischen der EG (jetzige EU) und den EFTA-Staaten vereinbarte Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

FREIZÜGIGKEIT FÜR PERSONEN

Für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im EWR gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie in der EU (frühere EG). Nach Art. 28, Kap. III. des EWR-Abkommens wird die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aus den EU- und EFTA-Staaten eingeführt. Jeder Bürger dieser Staaten darf sich in einem anderen Staat innerhalb des EWR eine Arbeit suchen.

Touristen, die länger als drei Monate bleiben möchten, müssen sich vor Ablauf dieser drei Monate bei der zuständigen Behörde (Polizei) melden.

Arbeitssuchende dürfen sich auf eigene Kosten drei Monate im Land aufhalten; sollte sich in dieser Zeit jedoch kein Arbeitsplatz finden, muß der Betreffende das Land wieder verlassen. Wenn eine Arbeitsstelle gefunden wird, kann der Betreffende um eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis ersuchen. Danach kann eine ständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wenn die Arbeit weniger als 12 Monate dauert, kann die Aufenthaltsgenehmigung auf die Arbeitszeit begrenzt werden.

 

OZIALVERSICHERUNG

Das EWR-Abkommen stellt sicher, daß die Mobilität der Arbeitnehmer und der selbständigen Erwerbstätigen im EWR nicht durch Nachteile für den einzelnen im Bereich der Sozialversicherung behindert wird. Während der Arbeitssuche hat der Betreffende keine Sozialversicherung in dem jeweiligen Land, sondern bleibt weiter sozialversichert in dem Land des früheren Wohnsitzes.

  

AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FÜR DIE FAMILIE

Für die engsten Familienmitglieder (d.h. Ehepartner, Kinder und Eltern) eines Arbeitnehmers oder Selbständigen gelten die gleichen Bestimmungen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Familie eine ordnungsgemäße Unterkunft hat. Wenn der Ehepartner kein EWR-Staatsbürger ist, muß er / sie eine Arbeitsgenehmigung beantragen, die nach dem EWR-Abkommen ohne Schwierigkeiten ausgestellt werden sollte. In Island würde ein solcher Ehepartner die Zustimmung der Gewerkschaften nicht benötigen.

  

EINIGE BESCHRÄNKUNGEN

Diese Rechte gelten nicht für Stellen im öffentlichen Dienst. Auch können für bestimmte Berufe Sprachkenntnisse verlangt werden. Wenn das Allgemeinwohl des Volkes oder das Gleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt bedroht ist, können diese Rechte beschränkt werden.

 

NIEDERLASSUNGS- UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Nach Artikel 31 des Abkommens ist die volle Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für alle Angehörigen der EU- und EFTA-Staaten für freie Berufe und Unternehmen gewährleistet. Dies umfaßt die Industrie, den Handel, das Handwerk sowie freie Berufe. Von dieser Regelung ausgenommen sind Investitionen im Bereich Energie, Fischfang und Fischverarbeitung sowie der Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Die Niederlassungsfreiheit gilt für natürliche ebenso wie für juristische Personen.

 

ANERKENNUNG VON DIPLOMEN UND BERUFSAUSBILDUNGEN

Die Anerkennung von Diplomen nach einem dreijährigen Mindeststudium an einer anerkannten höheren Schule oder Universität in einem EU- oder EFTA-Staat soll nach Art. 30 in dem Land, in dem der Betreffende arbeiten will, gewährleistet sein. Ein Fortbildungspraktikum von max. 3 Monaten kann verlangt werden. Dort, wo das Niveau der Ausbildung nicht dem des Landes, in dem die Person arbeiten will, entspricht, kann auch eine Fähigkeitsprüfung gefordert werden. Für einige Berufe gelten spezielle Bestimmungen.



 

 


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